Sie befinden sich hier:

Werbesteuer - Vermögensgebühr

Die Werbesteuer ist für Werbung in der Öffentlichkeit geschuldet.

Als Werbemittel gelten:

  • Schilder, Betriebszeichen, Werbetafeln, Plakate, Reklamebänder, Leuchtschriften, Hinweisschilder, Werbung auf Autos usw. , sowie Werbung auf Baustellen.

Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechnung und Einzahlung der Steuer sowie für eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde.

Verordnung Einführung der Vermögensgebühr 

Weitere Informationen zum Thema "Werbesteuer"

 

Zuständig